Fotografie eines Teams, das den aktuellen Stand der Nachhaltigkeitskommunikation angesichts der EmpCo-Richtlinie bespricht.

Nachhaltigkeit

EmpCo-Richtlinie: Was Unternehmen in der Nachhaltigkeitskommunikation jetzt beachten müssen

„Nachhaltig“, „grün“, „Öko“, oder „Mission Zero – fossilfrei und CO₂-neutral“: Solche Aussagen begegnen uns täglich in der Werbung, auf Verpackungen und in Geschäftsberichten. Was lange als wirkungsvolle Botschaft galt, wird ab Herbst 2026 zum rechtlichen Risiko: Mit der EmpCo-Richtlinie schiebt die Europäische Union (EU) pauschalen Umweltversprechen einen Riegel vor und stellt Unternehmen vor die Aufgabe, ihre Nachhaltigkeitskommunikation rechtssicher, transparent und überprüfbar zu gestalten.

Was schreibt die EmpCo-Richtlinie konkret vor? 

Kurz gesagt: Ab dem 27. September 2026 verbietet die EU allgemeine Umweltaussagen wie „klimafreundlich“ oder „grün“, wenn sie nicht faktenbasiert sind. Auch die Behauptung von Klimaneutralität auf Basis reiner Kompensation ist dann unzulässig. Bei Verstößen drohen Bußgelder von bis zu vier Prozent des Jahresumsatzes. Die EmpCo-Richtlinie verändert damit die Regeln für Nachhaltigkeitskommunikation in Europa grundlegend. Sie beeinflusst, welche Aussagen zukünftig im Rahmen von Kampagnen, in Broschüren, auf Verpackungen und auf Webseiten erlaubt sind. Für Kommunikations- und Marketingverantwortliche bedeutet das: Etablierte Marken- oder Produktbotschaften gehören unbedingt auf den Prüfstand.

Die EmpCo-Richtlinie gilt für alle Unternehmen, die Produkte oder Dienstleistungen im EU-Binnenmarkt anbieten. Der Unternehmenssitz spielt keine Rolle. Sobald sich Kommunikation an Verbraucherinnen und Verbraucher in der EU richtet, greifen die neuen Vorgaben. Die Fristen sind streng: So ist beispielsweise eine Übergangsregelung für Material, das vor dem 27. September 2026 produziert wurde, nicht vorgesehen. Unternehmen müssen daher ihre Bestände rechtzeitig prüfen und anpassen.

Die fünf zentralen Verbote der EmpCo-Richtlinie

1. Verbot pauschaler Umweltaussagen

Die EmpCo-Richtlinie zielt auf irreführende oder unvollständige Darstellungen. Dazu zählen insbesondere Begriffe, die eine positive Ökobilanz suggerieren, beispielsweise „umweltfreundlich“, „CO2-freundlich“ oder „energieeffizient“. Auch vermeintlich niedrigschwellige Aussagen wie „verantwortungsbewusst“ sind kritisch. Sie wecken Erwartungen an ein bestimmtes Verhalten, etwa in Bezug auf Arbeitsbedingungen oder Fairness. Solche Aussagen müssen ebenfalls belegt werden.

2. Verbot von Klimaneutralitäts-Werbung auf Basis von Kompensation

Aussagen wie „klimaneutral“, „CO₂-neutral“ oder „reduzierter CO₂-Fußabdruck“ sind künftig verboten, wenn sie ausschließlich auf der Kompensation von Treibhausgasemissionen beruhen. Ein typisches Beispiel: Ein Unternehmen wirbt damit, dass Klimaneutralität durch das Pflanzen von Bäumen erreicht wird. Solche Aussagen sind mit Inkrafttreten der EmpCo-Richtlinie nicht mehr zulässig.

3. Verbot von Eigensiegeln

Selbstvergebene Nachhaltigkeitslabels ohne unabhängige Zertifizierung gehören der Vergangenheit an. Aussagekräftig bleiben Siegel, die auf einem anerkannten Zertifizierungssystem beruhen.

4. Verbot irreführender Pauschalaussagen

Umweltaussagen, die nur für einen Teilaspekt belegt sind, dürfen nicht so dargestellt werden, als gälten sie für das gesamte Produkt oder das gesamte Unternehmen.

5. Verbot, gesetzliche Mindeststandards als Vorteil zu inszenieren

Eigenschaften, die ohnehin gesetzlich für die gesamte Produktkategorie vorgeschrieben sind, dürfen nicht als besonderes Merkmal beworben werden. Das bedeutet: Wer lediglich die Mindestanforderungen erfüllt, darf sich nicht als besonders nachhaltig rühmen.

Fünf Beispiele: Formulierungen vor und nach der EmpCo-Richtlinie


Beispiel 1: Pauschale Umweltaussage

  • Vorher: „Unsere neue Produktlinie ist umweltfreundlich und schont die Ressourcen unseres Planeten.“
  • Nachher: „Unsere neue Produktlinie besteht zu 78 Prozent aus recyceltem Kunststoff und reduziert den Wasserverbrauch in der Herstellung um 42 Prozent gegenüber dem Vorgängermodell, geprüft durch das unabhängige Institut XY im Jahr 2025.“.


Beispiel 2: Klimaneutralitäts-Claim

  • Vorher: „Klimaneutral hergestellt – für eine bessere Zukunft.“
  • Nachher: „Die bei der Herstellung dieses Produkts entstehenden Treibhausgasemissionen von 2,4 Kilogramm CO₂-Äquivalenten pro Stück haben wir durch zertifizierte Klimaschutzprojekte nach dem Gold-Standard ausgeglichen; eine vollständige Vermeidung am Produktionsstandort streben wir bis 2030 an.“


Beispiel 3: Selbst entwickeltes Siegel

  • Vorher: „Ausgezeichnet mit unserem Green-Quality-Siegel für besondere Nachhaltigkeit.“
  • Nachher: „Dieses Produkt erfüllt die Kriterien des EU Ecolabels, das von einer unabhängigen Stelle vergeben wird und unter anderem Energieverbrauch, Schadstoffgehalt und Recyclingfähigkeit bewertet.“


Beispiel 4: Werbung mit gesetzlichem Mindeststandard

  • Vorher: „Garantiert frei von schädlichen Weichmachern – für Ihre Sicherheit.“
  • Nachher: „Unsere Produkte erfüllen die Anforderungen der europäischen Chemikalienverordnung REACH und werden in unserem werkseigenen Labor monatlich auf Schadstoffrückstände geprüft.“


Beispiel 5: Zukunftsbezogenes Versprechen

  • Vorher: „Wir werden bald klimaneutral sein und übernehmen Verantwortung für kommende Generationen.“
  • Nachher: „Bis zum Jahr 2032 wollen wir die Treibhausgasemissionen unserer Produktionsstandorte gegenüber dem Basisjahr 2020 um 65 Prozent senken; den Fortschritt dokumentieren wir jährlich in unserem nach den Vorgaben der CSRD geprüften Nachhaltigkeitsbericht.“

EmpCo-Richtlinie: Was müssen Unternehmen jetzt angehen?

Die verbleibende Zeit bis September 2026 sollten Unternehmen für eine strukturierte Bestandsaufnahme nutzen. Sinnvolle erste Schritte sind: 

  • Inventur aller Umweltaussagen auf Verpackungen, auf Websiten und in Werbematerialien
  • Prüfung vorhandener Belege, Studien und Zertifikate auf Aktualität
  • Überarbeitung pauschaler Formulierungen in faktenbasierte Aussagen
  • Klärung der Datengrundlage für künftige Klimakommunikation
  • Schulung von Marketing-, PR- und Vertriebsteams zu den neuen Vorgaben

Häufige Fragen zur EmpCo-Richtlinie (FAQ)

Was ist die EmpCo-Richtlinie?

Die EmpCo-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2024/825, „Empowering Consumers for the Green Transition“) ist eine EU-Richtlinie gegen irreführende Umweltwerbung. Sie erweitert die sogenannte „Schwarze Liste“ – ein EU-weites Verzeichnis von Werbe- und Verkaufstricks, die grundsätzlich verboten sind. Was auf dieser Liste steht, ist ausnahmslos unzulässig: Es muss nicht erst im Einzelfall geprüft werden, ob Verbraucherinnen und Verbraucher tatsächlich getäuscht wurden. Die EmpCo-Richtlinie ergänzt diese Liste nun um typische Greenwashing-Maschen – etwa pauschale Werbung mit „klimaneutral“ ohne Nachweis oder erfundene Umweltsiegel.

Ab wann gilt die EmpCo-Richtlinie?

Die Richtlinie ist am 26. März 2024 in Kraft getreten. Verbindlich anzuwenden sind die Vorgaben ab dem 27. September 2026.

Dürfen Unternehmen künftig noch mit „klimaneutral“ werben?

Nur dann, wenn die Klimaneutralität nicht auf dem Ausgleich von Treibhausemissionen beruht. Das heißt, es muss eine klar belegte Reduktion von Emissionen vorliegen. Aussagen auf Basis reiner Kompensationsprojekte sind unzulässig.

Gilt die EmpCo-Richtlinie auch für Unternehmen außerhalb der EU?

Ja. Maßgeblich ist, ob sich die Kommunikation an Verbraucherinnen und Verbraucher im EU-Binnenmarkt richtet. Der Unternehmenssitz spielt keine Rolle.

Welche Strafen drohen bei Verstößen gegen die EmpCo-Richtlinie?

Wer die Vorgaben nicht einhält, muss mit empfindlichen Folgen rechnen: Bußgelder von bis zu vier Prozent des Jahresumsatzes sind möglich. Hinzu kommen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen – also formelle Aufforderungen durch Wettbewerber oder Verbraucherschutzverbände, die unzulässige Werbung sofort zu unterlassen. Grundlage dafür ist in Deutschland das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), das unfaire Geschäftspraktiken untersagt.

Was passiert mit Ware, die vor September 2026 produziert wurde?

Eine Übergangsregelung im Sinne einer späteren Frist für den Abverkauf ist nicht vorgesehen. Bestände müssen rechtzeitig geprüft und gegebenenfalls angepasst werden.

Sind Eigensiegel in der Nachhaltigkeitskommunikation künftig komplett verboten?

Zulässig bleiben Siegel, die auf einem behördlichen oder einem unabhängig geprüften Zertifizierungssystem beruhen – dies gilt sowohl für Siegel, die sie selbst vergeben als auch solche, die von einer anderen Organisation ausgestellt werden.

Fazit: Was bedeutet die EmpCo-Richtlinie für die Nachhaltigkeitskommunikation von Unternehmen?

Die EmpCo-Richtlinie verlangt einen Wechsel von werblichen Versprechen zu belegbaren Aussagen. Wer früh handelt, schützt sich vor Sanktionen und gewinnt an Glaubwürdigkeit. Pauschale Begriffe haben künftig keinen Bestand mehr – gefragt sind präzise, begründete und überprüfbare Aussagen. Diese Entwicklung begrüßen wir als Expertinnen und Experten für Nachhaltigkeitskommunikation. Gerade in der B2B-Kommunikation sind sachliche, belegbare Botschaften ein bewährter Standard – im Bereich Sustainability werden sie nun zur rechtlichen Pflicht

Sie sehen den Bedarf, wissen aber noch nicht, wie Sie am besten vorgehen sollen? Wir empfehlen Ihnen: Beginnen Sie mit einer umfangreichen Bestandsaufnahme und stimmen Sie sich intern ab, idealerweise mit Ihrer Rechtsabteilung und den jeweiligen Verantwortlichen für Nachhaltigkeit. So lässt sich Ihr Handlungsspielraum zielgerichtet bewerten. Wir unterstützen Sie im Anschluss gerne bei der strategischen Neuausrichtung und praktischen Umsetzung Ihrer EmpCo-konformen Unternehmenskommunikation.

Hinweis. Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar. Wir empfehlen die Abstimmung mit Ihrer Rechtsabteilung oder einer spezialisierten Kanzlei.

Barbara König

Mitglied der Geschäftsleitung

Sie möchten Ihre Nachhaltigkeitskommunikation neu aufstellen? Gerne unterstützen wir Sie bei der strategischen Ausrichtung und textlichen Ausarbeitung.

Takeaways

  • Nur belegbare Aussagen: Nachhaltigkeitsbotschaften verlangen künftig einen Nachweis
  • Kompensation genügt nicht mehr: Der Ausgleich von Treibhausgasemissionen stellt keine Klimaneutralität dar
  • Keine Zeit verlieren: Für Unternehmen ist ein umfassender Audit sämtlicher Materialien angezeigt